Notar
Notare werden vom Staat bestellt. Dadurch kann ein Rechtsanwalt eine Zulassung als Notar im Nebenberuf als Anwaltsnotar (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung) erhalten. Dies gilt nur für Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. In Nordrhein-Westfalen gilt diese Regelungen auch bis auf diese Ausnahmen: Gebiete des rheinischen Rechts (OLG-Bezirk Köln und OLG-Bezirk Düsseldorf mit Ausnahme des rechtsrheinischen Gebietes des LG-Bezirks Duisburg und des AG-Bezirks Emmerich).
Wenn zum Beispiel ein Kaufvertrag einer Immobilie oder ein Testament beglaubigt werden soll, so kommt der Notar zum Einsatz, welcher dann das Schriftstück beurkundet. Dabei muss der Notar neutral agieren. Ebenfalls darf er in dieser Sache nicht als Rechtsanwalt tätig gewesen sein noch sein werden.
In den anderen Bundesländern werden Notare nur im Hauptberuf vom Staat bestellt. Diese Notare dürfen dann nicht als Rechtsanwalt tätig sein. Solche Notare bezeichnet man als „Nur-Notariat“.
